Stand 07.03.2014

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle von BERNS Engineers erbrachte/n Leistung/en und Lieferung/en von Ware/n gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Entgegenstehende Bedingungen des Kunden oder Bedingungen des Kunden, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BERNS Engineers abweichen, erkennt BERNS Engineers nicht an, es sei denn, BERNS Engineers hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn BERNS Engineers in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden oder Bedingungen des Kunden, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BERNS Engineers abweichen, die Leistung/en und/oder Lieferung/en von Ware/n an ihn vorbehaltslos erbringt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Verträge über die Erbringung von Leistungen oder Lieferung von Waren durch BERNS Engineers (Angebot und Annahme) bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen der oben genannten Verträge bedürfen einer schriftlichen Erklärung, die von BERNS Engineers und dem Kunden unterschrieben ist. Alle anderen rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber BERNS Engineers abgibt, bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen der BERNS Engineers bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BERNS Engineers, um in Kraft zu treten.

2.2 Nimmt der Kunde ein bindendes Angebot von BERNS Engineers nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich an, kann BERNS Engineers das Angebot widerrufen.

2.3 Die Annahme des Angebots hat alle wesentlichen Angebotsdaten zu enthalten, insbesondere die Angebotsnummer, das Datum des Angebots, die beauftragte Stundenzahl und den Preis mit separat ausgewiesener Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer.

3. Leistungserbringung/ Warenlieferung

3.1 BERNS Engineers erbringt seine Leistung/en und Lieferung von Ware/n unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere der sicherheitstechnischen Regeln.

3.2 Die Angaben von BERNS Engineers über technische Merkmale und Spezifikationen oder Eigenschaften der Leistung/en, Werk/e oder Ware/n stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder selbstständige Garantie im Sinne des Gesetzes dar.

3.3 Der Gefahrenübergang für Leistungen und Werke auf den Kunden erfolgt, falls nicht anders vereinbart, wenn BERNS Engineers die Resultate der Leistungserbringung oder das Werk Ex Works Standort der BERNS Engineers bereitstellt (neueste Fassung der Incoterms).

3.4 Bei Lieferungen von Waren ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr, falls nicht anders vereinbart, mit Bereitstellung der Ware Ex Works Herstellungswerk auf den Kunden über (neueste Fassung der Incoterms).

3.5 Bei Lieferungen von Waren mit Aufstellung und Montage geht die Gefahr, falls nicht anders vereinbart, mit der am Anlieferort vorzunehmenden Abnahme auf den Kunden über (d.h. Delivery Duty Paid (DDP) Anlieferort nach der neuesten Fassung der Incoterms).

4. Liefertermine, Lieferverzug und Erfüllungsort

4.1 Die Termine und Fristen für die Erbringung von Leistung/en und Lieferung von Ware/n werden durch das Angebot der BERNS Engineers und die Annahme dieser durch den Kunden schriftlich vereinbart.

4.2 Falls der Kunde die Erfüllung seiner erforderlichen Mitwirkungspflichten, wie z.B., aber nicht beschränkt auf, Beibringung von Unterlagen oder Material, Genehmigungen, Klarstellung von technischen Vorgaben oder Unklarheiten oder der Leistung von Zahlungen aller Art, verzögert, verschieben sich die Termine und Fristen für die Erbringung von Leistung/en und Lieferung von Ware/n um diesen Zeitraum.

4.3 Der Kunde kann lediglich vom Vertrag zurücktreten, falls BERNS Engineers mit der Leistung oder Lieferung in Verzug gerät und auch eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist nicht einhält.

4.4 Dem Kunden stehen weitergehende Rechte oder Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, nur zu, wenn BERNS Engineers, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Verzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. In solchen Fällen beschränken sich die Ansprüche des Kunden auf den typischen und vorhersehbaren Schaden, soweit es sich um den kaufmännischen Geschäftsverkehr handelt.

4.5 Erfüllungsort für Waren oder Leistungen ist der im Angebot der BERNS Engineers angegebene und vom Kunden angenommene Erfüllungsort. Ist ein Erfüllungsort nicht genannt und ergibt er sich auch nicht aus der Natur des Vertragsverhältnisses, gilt als Erfüllungsort die im Angebot der BENRS Engineering angegebene Niederlassung der BERNS Engineers.

5. Preise und Zahlungsbestimmungen

5.1 Alle Preise der BERNS Engineers sind in Euro und zuzüglich Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Diese Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer ist ebenfalls vom Kunden zu entrichten.

5.2 Kosten für Reisen, die Mitarbeiter von BERNS Engineers zur Leistungserfüllung unternehmen, werden vom Kunden, wie im Angebot der BERNS Engineers beschrieben, erstattet.

5.3 Der Kunde hat die Rechnungen der BERNS Engineers ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen durch Überweisung an das von BERNS Engineers genannte Konto zu bezahlen. Sind Zahlungstermine nicht vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Eingang des Geldes auf das Konto der BERNS Engineers maßgeblich.

5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BERNS Engineers schriftlich anerkannt sind.

5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5.6 Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Kunden, hat der Kunde an BERNS Engineers Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte zu entrichten. Das Recht der BERNS Engineers einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen bleibt hiervon unberührt.

5.7 Bei Änderungen der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen, die vom Kunden gewünscht sind, ist BERNS Engineers berechtigt, die relevanten Preise und Liefertermine angemessen anzupassen. BERNS Engineers wird dem Kunden diese Änderungen der Preise und Liefertermine mitteilen.

6. Geheimhaltung

6.1 ‚Vertrauliche Informationen‘ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle technischen, kaufmännische und anderweitige Informationen, Daten, Kenntnisse, Zeichnungen, Erfindungen und Unterlagen, die nicht öffentlich bekannt oder urheberrechtlich geschützt sind und die der Kunde oder BERNS Engineers von der jeweils anderen Partei erhält. Dabei sind alle Formen dieser Vertraulichen Informationen, wie z.B., aber nicht beschränkt auf, mündlich, schriftlich und elektronisch, miteingeschlossen.

6.2 Der Kunde und BERNS Engineers verpflichten sich, Vertrauliche Informationen während der Dauer und auch nach Ende oder Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der jeweils anderen Partei, geheim und vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und in geeigneter Weise vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Außerdem sollen Vertrauliche Informationen nur für den Vertragszweck verwendet werden und nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die zur Vertragserfüllung zu diesen Vertrauliche Information Zugang und Kenntnis erhalten müssen und die in gleichem Maße wie in diesem Artikel 6 beschrieben zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

6.3 BERNS Engineers übernimmt keine Haftung für die Verletzung der Geheimhaltung Vertraulicher Informationen des Kunden durch die Unterauftragnehmer von BERNS Engineers.

6.4 Vertrauliche Informationen bleiben zu jeder Zeit uneingeschränkt Eigentum der Partei, die diese Vertraulichen Informationen in das Vertragsverhältnis einbringt. Ein Zurückbehaltungsrecht von Vertraulichen Informationen der anderen Partei, egal aus welchem Grund, besteht nicht. Vertrauliche Information können nur im Rahmen der Erfordernisse der Leistungserbringung oder Lieferung und der urheberrechtlichen Bestimmungen vervielfältigt werden.

6.5 Oben beschriebene Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder aus anderer Quelle öffentlich bekannt werden oder die dem Kunden oder BERNS Engineers vor der Mitteilung durch die jeweils andere Partei bekannt waren, oder die vom Kunden oder der BERNS Engineers nachweislich selbstständig erarbeitet wurden oder auf andere Weise rechtmäßig erlangt wurden.

7. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Nutzungsrechte

7.1 An allen technischen Dokumenten, kaufmännischen Informationen, sowie Lösungsvorschlägen in Präsentationen, Angeboten oder anderen Unterlagen der BERNS Engineers, sowie an allen von BERNS Engineers zur Vertragserfüllung angefertigten Modellen, Zeichnungen, Werkzeugen, Vorrichtungen, Waren und anderen Unterlagen (im folgenden ‚Geistiges Eigentum‘ genannt), behält sich BERNS Engineers ihre eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Durch die Übermittlung des Geistigen Eigentums werden keine Rechte zu Gunsten des Kunden daran eingeräumt. Ohne vorherige, schriftliche Zustimmung der BERNS Engineers darf das Geistige Eigentum keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

7.2 Die Rechte am Geistigen Eigentum, insbesondere das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten und das Urhebernutzungsrecht stehen jeweils derjenigen Vertragspartei zu, dessen Mitarbeiter das Geistige Eigentum während des Auftrages entwickelt hat. Bei Geistigem Eigentum, an deren Entstehung Mitarbeiter beider Vertragsparteien maßgeblich mitgewirkt haben, stehen die Rechte am Geistigen Eigentum den Vertragsparteien gemeinsam zu.

7.3 Wenn die Rechte am Geistigen Eigentum nach den oben genannten Absätzen bei BERNS Engineers liegen, räumt BERNS Engineers dem Kunden nach vollständiger Zahlung der BERNS Engineers zustehenden Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf den im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang beschränktes Nutzungsrecht am entstandenen Geistigen Eigentum ein. Falls BERNS Engineers zur Leistungserfüllung auf ihr eigenes Wissen/Know-how und Erfahrungen zurückgreift, räumt BERNS Engineers dem Kunden Nutzungsrechte im soeben beschriebenen Umfang und zu den eben genannten Bedingungen ein.

7.4 Als Ausnahme zu den oben genannten Absätzen kann im Einzelfall zwischen BERNS Engineers und dem Kunden vereinbart werden, dass BERNS Engineers dem Kunden ausschließliche Rechte am während eines Auftrags entstehenden Geistigen Eigentum von BERNS Engineers einräumt. Dies ist nur durch schriftliche Zustimmung durch BERNS Engineers möglich. In diesem Fall erstattet der Kunde die Vergütungen, die BERNS Engineers ihren Mitarbeitern nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz im Hinblick auf die Verwertung dieses Geistigen Eigentums zu leisten hat.

7.5 BERNS Engineers übernimmt keinerlei Haftung für die Verletzung von erteilten oder angemeldeten Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter (nachfolgend ‚Schutzrechte Dritter‘), die BERNS Engineers aufgrund von technischen Vorgaben, Informationen, Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen oder Informationen, die BERNS Engineers durch den Kunden im Rahmen von Beistellungen oder Mitwirkung erhalten hat und zur Leistungserbringung oder Lieferung von Waren verwendet, passiert. In diesem Fall stellt der Kunde BERNS Engineers bezüglich der Verletzung Schutzrechte Dritter frei und übernimmt auf erste Anforderungen hin sämtliche Kosten, Aufwendungen und Schäden, die BERNS Engineers aufgrund der Verletzung der Schutzrechte Dritter entstehen.

8. Höhere Gewalt

8.1 Fälle von höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse außerhalb des Einflusses des Kunden oder der BERNS Engineers, die der Kunde oder BERNS Engineers nicht zu vertreten hat, wie z.B., aber nicht beschränkt auf, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, IT-Ausfälle, Energieversorgungsbeschränkungen, Naturereignisse, Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen und Terrorakte (nachfolgend ‚Höhere Gewalt‘ genannt), befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der jeweils betroffenen Leistungspflicht.

8.2 Die Vertragspartei, die die Störung durch Höhere Gewalt betrifft, hat diese der jeweils anderen Partei unverzüglich nach deren Eintreten schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

8.3 BERNS Engineers kann vom betroffenen Vertrag zurücktreten, falls eine solche Störung aufgrund Höherer Gewalt für mehr als zwei Monate anhält oder ihr Ende nicht absehbar ist.

9. Beistellung

9.1 Sämtliche vom Kunden oder BERNS Engineers an die jeweils andere Partei beigestellte Gegenstände, Informationen und Dokumente aller Art bleiben Eigentum der jeweiligen, beistellenden Partei.

9.2 Der Kunde und BERNS Engineers verpflichten sich sämtliche von der jeweils anderen Partei beigestellten Gegenstände, Informationen und Dokumente aller Art in ihrem Besitz am Ende des Vertragsverhältnisses vollständig und einwandfrei zurückzugeben, sofern diese nicht zur Leistungserbringung oder Lieferung von Waren an den Kunden verwendet wurden.

10. Rechte des Kunden bei Mängeln

10.1 Sollte die Leistung, das Werk oder die Ware mit einem Mangel behaftet sein, bessert BERNS Engineers innerhalb angemessener Nachfrist nach seiner Wahl entweder nach, liefert neu oder stellt neu her. Wird der Mangel mit den gewählten Maßnahmen durch mindestens zwei Nacherfüllungsversuche nicht beseitigt, kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung nach Artikel 12 verlangen.

10.2 Wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung nur unerheblich mindert, ist das Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In diesem Fall ist der Kunde lediglich berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

10.3 Die Ansprüche auf Nacherfüllung (Nachbesserung, Neuerstellung und Ersatzlieferung) verjähren nach zwölf Monaten ab Gefahrenübergang der Leistung/en, Werk/en oder Ware/n. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, soweit keine Ansprüche aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden.

10.4 Offensichtlichte Mängel sind BERNS Engineers innerhalb von 5 Kalendertagen nach Gefahrenübergang schriftlich anzuzeigen. Für die Wahrung der Frist ist die Absendung an BERNS Engineers maßgeblich. Nachdem die Frist abgelaufen ist, verliert der Kunde alle Rechte, die er sonst wegen offensichtlichem Mangel gehabt hätte.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 BERNS Engineers behält sich das Eigentum an den zu liefernden Gegenständen der Leistungen oder der Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüchen vor.

11.2 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde BERNS Engineers unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention der BERNS Engineers trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

11.3 Der Kunde tritt BERNS Engineers für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der BERNS Engineers gegen den Kunden, die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, zur Sicherheit ab.

11.4 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt BERNS Engineers unmittelbar Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes, den die Vorbehaltsware zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hatte. Diese hergestellte Sache gilt als Vorbehaltsware.

11.5 Übersteigt der Wert aller der BERNS Engineers zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Forderungen des Kunden um mehr als 20%, ist BERNS Engineers auf Verlangen verpflichtet, einen entsprechenden durch BERNS Engineers ausgewählten Teil der Sicherungsrechte freizugeben.

12. Haftung

12.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

12.2 Diese Regelung gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung von Kardinalspflichten (d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB)).

12.3 Sofern BERNS Engineers vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird und es sich um den kaufmännischen Geschäftsverkehr handelt.

12.4 Sofern BERNS Engineers fahrlässig handelt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

12.5 Die Haftung für indirekten Verlust und Folgeschäden des Kunden und Dritter ist ausgeschlossen, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

12.6 Soweit die Haftung der BERNS Engineers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

12.7 Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der im Artikel 10 Absatz 3 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für die Ansprüche des Kunden bezüglich Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Abwerbeverbot von Mitarbeitern der BERNS Engineers

13.1 Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter von BERNS Engineers nicht gezielt abzuwerben oder abwerben zu versuchen. Diese Verpflichtung gilt bis ein Jahr nach Ende des Vertragsverhältnisses.

13.2 Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und kommt es aufgrund dessen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses des abgeworbenen Mitarbeiters mit der BERNS Engineers und der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses dieses Mitarbeiters beim Kunden, hat BERNS Engineers das Recht Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt den Nachweis zu erbringen, dass BERNS Engineers durch die Abwerbung kein oder ein geringerer als der von BERNS Engineers geforderter Schaden entstanden ist.

14. Rücktritt und Kündigung des Vertrags

14.1 BERNS Engineers ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet hat oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

14.2 Der Kunde hat nur bei Vorliegen eines objektiv wichtigen Grundes das Recht zur Kündigung eines Vertrags. Im Falle einer solchen Kündigung hat der Kunde sämtliche Kosten, die der BERNS Engineers im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung entstehen, zu erstatten. Der Kunde hat ferner 10% der entfallenen Vergütung für den gekündigten Teil des Vertrages zu entrichten, es sei denn, BERNS Engineers hat den Kündigungsgrund zu vertreten.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand das für den Sitz der BERNS Engineers in Gilching bei München zuständige Gericht. Das Recht der BERNS Engineers, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen, bleibt unberührt.

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